Beitragsordnung für den Förderverein Städtische Kita Palmersheim e. V.

Beschlossen auf der Gründerversammlung am 14.11.2023

§ 1 Grundlagen

Die Mitgliedschaft im Förderverein Städtische Kita Palmersheim e.V. ist mit der Verpflichtung verbunden, durch finanzielle Zuwendungen in Form eines jährlichen Beitrages zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszweckes beizutragen. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder zusätzlicher Spenden entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

§ 2 Höhe des Beitrags

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
(2) Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 18 EUR.
(3) Jedes Mitglied darf die Höhe seines Beitrages selbst bestimmen, wobei der Mindestbeitrag in Höhe von 18,00 EUR jährlich nicht unterschritten werden darf.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Jahresbeitrag wird erstmalig bei Annahme der Beitrittserklärung in voller Höhe fällig.
(2) In den Folgejahren erfolgt die Zahlung jeweils zum 1. August eines Jahres.
(3) Die Beitragspflicht entfällt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Bei Austritt aus dem Verein, egal aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge.
(4) Bei nicht fristgerechter Zahlung erfolgt ein Mahnverfahren. Wenn trotz schriftlicher Mahnung kein Beitrag gezahlt wird, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mahnkosten, die dem Förderverein entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
(5) Über die regelmäßigen Beitragszahlungen hinaus sind Spenden sowohl von Vereinsmitgliedern als auch von Nichtmitgliedern jederzeit herzlich willkommen.
(6) Sollte sich ein Vereinsmitglied in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, so kann es mit dem Vorstand über ein befristetes Ruhen der Beitragspflicht oder eine Absenkung des Beitrages unter den vorgesehenen Mindestbeitrag vereinbaren.

§ 4 Zahlungsmodus

(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren.
(2) Für das Lastschriftverfahren ermächtigt das Mitglied den Förderverein zum Einzug des Mitgliedsbeitrages. Entsprechende Formulare stellt der Vorstand des Fördervereins zur Verfügung.
Zur Vermeidung kostenpflichtiger Rückbuchungen, ist das Mitglied verpflichtet, Änderungen zu seiner Person unverzüglich schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Entstehen dem Förderverein durch Versäumen dieser Pflicht Kosten (z. B. durch Rückbuchung), gehen diese zu Lasten des Mitglieds.

§ 5 Spendenbescheinigung

Erst bei Spenden über 300 Euro besteht eine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt, die geleisteten Spenden mit einer Spendenquittung nachzuweisen. Diese stellt der Vorstand dem Spender auf Wunsch aus. Sollte Vorname, Name und die Adresse des Spenders aus der Überweisung nicht hervorgehen, ist diese dem Vorstand mitzuteilen. Bei Spenden unter 300 Euro genügt der Kontoauszug als Nachweis für das Finanzamt.

§ 6 Datenschutz

Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.